Ausbildungsdauer und Berufsabschluss

Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre – sie kann auf Antrag um maximal ein Jahr verkürzt werden. Eine Verkürzung erfolgt – nach vorhergehender Beratung – durch Einschulung in das zweite Ausbildungsjahr.

Beginn und Dauer der Berufsausbildung werden im Ausbildungsvertrag angegeben. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit oder bei Bestehen der Gesellenprüfung mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Ausnahmeregelungen

  • Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit
    Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist möglich, sofern auf der Grundlage einer Rechtsverordnung ein vollzeitschulischer Bildungsgang oder eine vergleichbare Berufsausbildung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist. Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden.
  • Abkürzung der Ausbildungszeit, Teilzeitberufsausbildung
    Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten.
  • Zulassung in besonderen Fällen
    Durch die Prüfungsordnungen der Handwerkskammern wird die vorzeitige Zulassung aufgrund besonderer Leistungen in Ausbildungsbetrieb und Berufsschule geregelt (§ 37 Abs. 1 HwO). Mit Bestehen der Prüfung endet das Ausbildungsverhältnis. 

Verlängerung der Ausbildungszeit

In Ausnahmefällen kann die Ausbildungszeit auch verlängert werden, wenn die Verlängerung notwendig erscheint, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Ausnahmefälle sind z. B. längere Abwesenheit infolge einer Krankheit oder andere Ausfallzeiten. Vor dieser Entscheidung sind die Ausbildenden zu hören.  

Die Ausbildungszeit muss auf Verlangen der Auszubildenden verlängert werden (bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, aber insgesamt höchstens um ein Jahr), wenn diese die Gesellenprüfung nicht bestehen.

Nach erfolgreichem Besuch des Berufskollegs und bestandener Abschlussprüfung erhalten die Auszubildenden das Abschlusszeugnis des Berufskollegs und den Gesellenbrief der Handwerkskammer.